AGB

Verkaufs- und Lieferbedingungen der HLD-Technik GmbH

 1. Geltung der Bedingungen

(1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen (§ 14 BGB). Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

(2) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, auch nicht durch vorbehaltlose Vertragsdurchführung.

(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zur Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag oder in einem Änderungsvertrag schriftlich niederzulegen. 

 

2. Vertragsabschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Ebenso sind technische Beschreibungen und sonstige Angaben in Angeboten, Prospekten und sonstigen Informationen zunächst unverbindlich.

(2) Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstige Unterlagen stehen in unserem Eigentums- und Urheberrecht. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

(3) Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 12 Werktagen annehmen. 

 

3. Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Sofern nicht anders angegeben verstehen sich unsere Preise „ab Werk“ und einschließlich Normalverpackung. Zusätzliche Angaben, etwa für den Abschluss von Versicherungen, gehen zu Lasten des Bestellers.

(2) Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(3) Kaufpreiszahlungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen seit Erhalt der Ware und der Rechnung bar oder per Überweisung zu leisten. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die Wertstellung auf einem unserer Geschäftskonten.

(4) Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.

(5) Der Besteller hat ein Recht zur Aufrechnung oder ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen und Ansprüche. 

 

4. Lieferung und Mitwirkungspflichten 

(1) Konstruktions-, Form- und Farbänderungen, die auf einer Verbesserung der Technik oder auf Forderungen des Gesetzgebers beruhen, bleiben vorbehalten, soweit die Änderungen nicht wesentlich oder sonst für den Besteller unzumutbar sind. 

(2) Sind Teillieferungen für den Besteller zumutbar, können diese erfolgen und in Rechnung gestellt werden. 

(3) Die Angabe von Lieferfristen erfolgt grundsätzlich unter dem Vorbehalt vertragsmäßiger Mitwirkung des Bestellers. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. 

(4) Werden wir selbst nicht beliefert, obwohl wir bei zuverlässigen Lieferanten deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben haben, werden wir von unserer Leistungspflicht frei und können vom Vertrag zurücktreten. 

(5) Stellt sich nach Abschluss des Vertrages heraus, dass der Besteller keine hinreichende Gewähr für seine Zahlungsfähigkeit bietet und unser Zahlungsanspruch gefährdet ist, sind wir berechtigt, die Lieferung zu verweigern, bis der Besteller die Zahlung bewirkt und er Sicherheit für sie geleistet hat. Folgt die Zahlung oder Sicherheitsleistung nach einer darauf gerichteten Aufforderung nicht innerhalb von 14 Kalendertagen, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. 

(6) Gerät der Besteller mit dem Abruf, der Abnahme oder der Abholung in Verzug oder ist eine Verzögerung des Versandes oder der Zustellung von ihm zu vertreten, so sind wir unbeschadet weitergehender Ansprüche berechtigt, eine Kostenpauschale in Höhe der ortsüblichen Lagerkosten zu verlangen, unabhängig davon, ob wir die Ware bei uns oder einem Dritten einlagern. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist. 

 

5. Verzögerung der Lieferung 

(1) Lässt sich die vereinbarte Frist infolge von nicht beherrschbaren Umständen bei uns oder unseren Zulieferern nicht einhalten, so verlängert sie sich angemessen. Über einen solchen Fall werden wir den Besteller umgehend unterrichten. Dauern die behindernden Umstände einen Monat nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist immer noch an, kann jede Seite vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche wegen von uns nicht verschuldeter Überschreitung der Lieferfrist sind ausgeschlossen. 

(2) Im Falle des Lieferverzugs ist der Besteller berechtigt für jede vollendete Woche eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal 10 % des Lieferwertes zu verlangen. Der Besteller kann uns ferner schriftlich eine angemessene Nachfrist setzten, die mindestens 20 Kalendertage betragen muss. Nach ihrem fruchtlosen Ablauf ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen. Die Schadenersatzhaftung ist auf 50 % des eingetretenen Schadens begrenzt. (3) Absatz (2) gilt nicht, sofern der Verzug auf Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder auf einer wesentlichen Pflichtverletzung beruht. Er gilt auch nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde. 

 

6. Erfüllungsort und Gefahrübergang 

Erfüllungsort für die beiderseitigen Pflichten im Vertrag ist unser Geschäftssitz. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. 

7. Sachmängel 

(1) Den Besteller trifft im Hinblick auf Sachmängel zunächst die gesetzliche Untersuchungs- und Rügeobliegenheit des § 377 HGB. 

(2) Aus Sachmängeln, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware zu dem uns erkennbaren Gebrauch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, kann der Besteller keine weiteren Rechte herleiten. 

(3) Weist die Ware bei Gefahrübergang einen Sachmangel auf, so sind wir zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Die Kosten der Nacherfüllung, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten gehen zu unseren Lasten. Machen diese Kosten mehr als 50 % des Lieferwertes aus, so sind wir berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern. 

(4) Sofern die Nacherfüllung fehlschlägt, in einer vom Besteller gesetzten angemessen Frist nicht erfolgt, oder verweigert wird, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, eine dem Mangelunwert entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder – in den Grenzen der folgenden Absätze – Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen. 

(5) Führt ein Sachmangel zu einem Schaden, so haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern es sich um einen Personenschaden handelt, der Schaden unter das Produkthaftungsgesetz fällt oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. 

(6) Sofern der Schaden auf einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer “ Kardinalpflicht“ beruht, haften wir im Übrigen nur für den vertragstypischen Schaden. 

(7) Weitergehende vertragliche und deliktische Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Wir haften deshalb insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, nicht für entgangenen Gewinn und nicht für sonstige Vermögensschäden des Bestellers. 

(8) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für gebrauchte Waren. Für Sachmängel haften wir nur bei ausdrücklicher Garantieübernahme, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 

 

8. Eigentumsvorbehalt 

(1) Das Eigentum an der gelieferten Ware bleibt so lange vorbehalten, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich künftig entstehenden Forderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen ausgeglichen sind. Das gilt auch, wenn Forderungen in eine laufende Rechnung eingestellt sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist. 

(2) Der Besteller ist berechtigt, die Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern oder zu verarbeiten. Etwaige Verarbeitungen nimmt er für uns vor, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren entsteht für uns grundsätzlich ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache, und zwar bei Verarbeitung im Verhältnis des Wertes (= Rechnungsbruttowert einschließlich Nebenkosten und Steuern) der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache, bei Verbindung oder Vermischung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Waren. 

(3) Der Besteller tritt uns hiermit alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen einen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt er auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch werden wir von diesem Recht keinen Gebrauch machen, so lange der Besteller seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen hat uns der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner mitzuteilen, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die zugehörigen Unterlagen auszuhändigen und die Schuldner von der Abredung zu unterrichten. 

(4) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt. Zwecks Rücknahme der Ware gestattet uns der Besteller hiermit unwiderruflich, seine Geschäfts- und Lagerräume ungehindert zu betreten und die Ware mitzunehmen. 

(5) Der Besteller darf, soweit und solange der Eigentumsvorbehalt besteht, Waren aus diesen hergestellten Sachen ohne unsere Zustimmung weder zur Sicherung übereignen noch verpfänden. 

(6) Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Ihm ist untersagt, mit seinem Abnehmer Abreden zu treffen, die unsere Rechte beeinträchtigen können. 

(7) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers und nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % oder ihren Nennbetrag um mehr als 50 % übersteigt. 

 

9. Allgemeines 

(1) Die Rechte des Bestellers aus diesem Vertrag sind nicht übertragbar. 

(2) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen nicht. 

(3) Ist der Besteller Kaufmann, so ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit ihm unser Sitz in Steinheim a. A., somit das Amtsgericht Heidenheim bzw. das Landgericht Ellwangen, je nach sachlicher Zuständigkeit. 

(4) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. HLD-
Technik GmbH Hermann-Weissbrodstraße 5 D-89555 Steinheim HRB Nr. Geschäftsführer: Yvonne Liebhaber, Alexander Herbst 01.04.2012